Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (amtl. anerkannte Gutachten) Wertgutachten | Beratung | Schimmelgutachten
Dezember 2021,
Der Bundesfinanzhof veröffentlicht sein Urteil vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) und stellt letztinstanzlich klar, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Diese Entscheidung führt dazu, dass die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von Vermietern deutlich steigen.
Juli 2022,
Das Finanzgericht Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass eine modellhaft ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. In vielen Fällen können Immobilieneigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere Beträge steuerlich geltend machen.
Februar 2023,
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle als Sachverständige oder Gutachter/innen für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind.
Kunde A hat eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus
Kunde B hat ein Mehrfamilienhaus mit
26 Wohneinheiten
Kunde C hat ein Mehrfamilienhaus mit
12 Wohneinheiten
Preis auf Anfrage
Sie erhalten:
Schriftliche Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß der aktuellen ImmoWertV 2021 unter Erfüllung aller gesetzlicher und rechtlicher Anforderungen (ca. 20 Seiten)
Dauer:
Ca. 4 Wochen nach Vorlage…
Vor-Ort-Termin:
erforderlich